Satzung

Satzung

§ 1 Name , Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Ortsverein-Niedernhagen“.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“
  3. Der Sitz des Vereins ist 51647 Gummersbach
  4. Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr

§ 2 Zweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Verschönerung und Erhöhung der Lebensqualität und des dörflichen Zusammenhalts in Niedernhagen und den umliegenden Dörfern. Der Satzungszweck wird verwirklicht, durch die gemeinsame Aktionen im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege. (z.B. Anbringung von Nistkästen, Müllsammelaktionen) Durchsetzung von Interessen gegenüber der Gemeinde. (Ausbau Breitbandverbindung)
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person aus Niedernhagen, Obernhagen, Dahl, Berghof, Siepen werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  3. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    • (a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
      geschädigt hat oder
    • (b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist
      und trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Zahlungsfrist von wenigstens vier Wochen sowie Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt
      hat.
  4. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm schriftlich nebst Belehrung mindestens zwei
    Wochen vorher mitzuteilen.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
  6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Bei Eintritt in den Verein ist ein Beitrag von € 20 innerhalb von 14 Tagen zu entrichten. Dies entspricht dem Jahresbeitrag.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  3. Jedes Mitglied hat im Rahmen des Vereinszwecks den gleichen Anspruch auf Nutzung von Vereinseigentum sowie auf Hilfestellungen durch Rat und Tat, vermittelt durch den Vorstand.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/ihrem Stellvertreter/- in, einem/-r Schriftführer/-in und dem/der Kassenwart/-in. Der Verein wird immer durch 2 Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.
  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für
    • die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
    • Aufstellung der Tagesordnung,
    • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    • die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
    • die Aufnahme neuer Mitglieder.
  3. Die Vorstandsmitgliedschaft setzt Vereinsmitgliedschaft voraus. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren (beginnend mit der Feststellung der Wahl). Eine Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen, eine Frist von wenigstens einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zeitnah zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer, hilfsweise von einem anderen teilnehmenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben

§ 6 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus
    • Dem/der Vorsitzenden
    • Dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    • Dem/der Schriftführer/in
    • Dem/der Kassenwart/in
  2. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/ihrem Stellvertreter/- in, einem/-r Schriftführer/-in und dem/der Kassenwart/-in. Der Verein wird immer durch 2 Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt
    jedoch so lange im Amt, bis eine Vorstandsneuwahl erfolgt ist.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
    • Änderungen der Satzung,
    • Auflösung des Vereins,
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
    • die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
    • die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
    • die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
    • Bestellung von Ausschüssen, Delegierten und Rechnungsprüfern.
  2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Die Einladungsschreiben sind an die letzte dem Verein bekannte Adresse des einzelnen Mitglieds zu richten.
  3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über abgelehnte oder erst in der Versammlung gestellte Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von vier Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter und bei dessen/deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer der Wahl einem Wahlausschuss übertragen werden.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  7. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. Zur Beschlussfassung erforderlich ist die einfache Mehrheit der gültigen, abgegebenen Stimmen. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Satzungsänderung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit, zur Vereinsauflösung eine Neun-Zehntel-Mehrheit erforderlich. Änderungen des Vereinszwecks erfordern die Zustimmung aller Mitglieder; Nichterschienene können diese nur binnen eines Monats gegenüber dem Vorstand erklären. Die Frist beginnt mit dem auf die Mitgliederversammlung folgenden Tag.
  8. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  9. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 8 Auflösung, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bergischen Naturschutzverein e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Vorstehende Satzung wurde am 25. Januar 2015 errichtet.

Geändert am 26.02.2015 siehe Beschluss vom 26.02.2015